Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 6. - 12. Februar 2023 publiziert wurden:
- Urteil vom 30. November 2022 (A-3053/2021, A-3055/2021): MWST 2012-2016 (ambulant erbrachte TCM-Leistungen); strittig ist, ob die in den Kantonen AG und ZH erbrachte TCM-Leistungen steuerbar oder von der Steuer ausgenommen sind. Die Steuerpflichtigen vertreten die Ansicht, dass diese TCM-Leistungen von der Steuer ausgenommen seien, weil die entsprechenden Therapeuten über die nach dem kantonalen Recht erforderliche Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügt hätten oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen gewesen seien. Die ESTV stellt Letzteres in Abrede und erachtet die strittigen TCM-Leistungen als steuerbar. Betreffend die Rechtslage im Kanton AG lässt sich festhalten, dass bis Ende 2017 für Naturheilpraktiker unter eidgenössisch anerkanntem Diplom keine Berufsausübungsbewilligung erforderlich war. Dies war betreffend TCM-Behandlungen nicht explizit geregelt, sondern ergab sich implizit daraus, dass der genannte Beruf in § 10 Abs. 1 VBOB/AG bis Ende 2017 nicht aufgeführt war. Folglich konnten Erbringer von TCM-Behandlungen im Kanton AG im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht über eine Berufsausübungsbewilligung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV verfügen. Im Kanton ZH sind nur TCM-Therapeuten i.S.v. Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV zugelassen, welche unter einem anerkannten Titel tätig sind und die entsprechende Titelführungsbewilligung eingeholt haben. Die übrigen Erbringer von TCM-Behandlungen konnten folglich nicht über eine Berufsausübungsbewilligung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV verfügen. Da die Therapeuten nicht über eine Titelführungsbewilligung verfügten, waren sie demnach nicht nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV zur Ausübung der Heilbehandlung zugelassen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen. Entscheid angefochten beim BGer.
- Urteil vom 30. Januar 2023 (A-5867/2020); Verfahren der vorübergehenden Verwendung von Kunstgegenständen und Antiquitäten; nachträgliche Erhebung der Mehrwertsteuer; der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Bedingungen für die vorübergehende Verwendung der Kunstgegenstände und Antiquitäten erfüllt sind zumal die betroffenen Gegenstände zum überwiegenden Teil nach der Einlagerung im Zollfreilager in den Privatbesitz des Beschwerdeführers überführt wurden. Abweisung der Beschwerde.
Updates/Wiederpublikationen:
- Urteil vom 22. März 2022 (A-2704/2020): MWST 2011-2015; Forderungsverzicht durch Gemeinwesen; Subvention; Sanierungsbeitrag (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 10. April 2022); Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 16. Dezember 2022 (2C_368/2022) (vgl. hierzu die Zusammenfassung in diesem Newsletter).
- Urteil vom 22. September 2020 (A-1436/2020): MWST; Vorsteuerabzug auf Abbrucharbeiten (vgl. unseren Beitrag vom 8. November 2020); Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 13. September 2022 (2C_876/2020) - zur Publikation vorgesehen (vgl. hierzu die Zusammenfassung in diesem Newsletter).
- Urteil vom 19. Dezember 2022 (A-1996/2022); MWST 2013-2017, Vorsteuerabzug (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 31. Dezember 2022); Entscheid angefochten beim BGer.
- Urteil vom 9. Dezember 2022 (A-3486/2020): Verfahren der vorübergehenden Verwendung (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 25. Dezember 2022); Entscheid angefochten beim BGer.
Décisions dans le domaine de l'assistance administrative (y compris mises à jour/republications) :
Les décisions sont classées par ordre chronologique en fonction de leur date de publication.