Aperçu des arrêts fiscaux du Tribunal administratif fédéral suisse publiés entre le 15 et le 21 septembre 2025 :

  • Arrêt du 2 septembre 2025 (A-1426/2024) : Mehrwertsteuer; subjektive Steuerpflicht; Leistungen an eng verbundene Personen; Entgelt - Nicht-Entgelt; Bezugssteuer 2014 - 2018; Im vorliegenden Fall ist zunächst strittig und zu prüfen, ob die von den «Mitgliedern» geleisteten Zahlungen an die Beschwerdeführerin als Spenden oder als Entgelte zu qualifizieren sind. Das Gericht kommt in diesem Punkt zum Schluss, dass kein steuerbares Entgelt vorliegt. Ausserdem gilt es zu klären, wie es sich bei den Zahlungen der sog. «Einzelspender» verhält. Ein Leistungsverhältnis ist demnach auch hier zu verneinen, weshalb die streitbetroffenen Mittelflüsse als sog. Nicht-Entgelte gelten. Sodann sind die Zahlungen von fünf juristischen Personen an die Beschwerdeführerin zu qualifizieren (als Spenden oder Entgelte) und damit zusammenhängend, ob die Bekanntmachung dieser Zahlungen auf der Internetseite der Beschwerdeführerin als steuerbare Werbeleistung oder von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung gilt. Es handelt sich um von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistungen. Überdies muss geklärt werden, ob die Zahlungen von der nahestehenden Stiftung an die Beschwerdeführerin als Entgelt für die allfällige Projektbewirtschaftung/-betreuung oder als Spenden einzuordnen sind. Ein Leistungsverhältnis ist demnach auch hier zu verneinen, weshalb die streitbetroffenen Mittelflüsse als sog. Nicht-Entgelte gelten. Ausserdem muss geklärt werden, ob die Einnahmen aus Personalverleih der Mehrwertsteuer unterliegen und ein drittpreiskonforme Verrechnung gegeben ist. Schliesslich gilt es zu klären, ob zwischen den Leistungen der Beschwerdeführerin und den Leistungen (sog. «Sachspenden») von Herrn G. und der H. GmbH jeweils Tauschgeschäfte vorliegen, oder ob es sich um Spenden gehandelt hat und wie es sich mit der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht und den Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland verhält. Die Beschwerde wird in diesen Punkten abgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geschuldete Mehrwertsteuer einschliesslich der Verzugszinse hat die Vorinstanz zu berechnen. Die Beschwerde wird folglich teilweise gutgeheissen.
  • Arrêt du 02 septembre 2025 (A-6278/2024) : TVA ; lieu des prestations de services ; sociétés offshore ; si la preuve ne peut pas être apportée que les sociétés offshore ayant acquis des services financiers imposables ne sont pas contrôlées par des personnes en Suisse, le lieu des prestations de services est réputé se situer sur le territoire suisse. Admission partielle du recours de la contribuable.
  • Arrêt du 20 mars 2025 (A-4773/2022) : Sanction CO2 selon l'art. 13 de la loi sur le CO2 pour l'année 2021 ; la date du 31 janvier suivant la fin de l'année de référence selon l'art. 24 al. 1ter de l'ordonnance sur le CO2 pour la remise des données basées sur le CoC est un délai de péremption. Rejet du recours de la plaignante.

Assistance administrative :

Les décisions sont classées par ordre chronologique en fonction de leur date de publication.